My Schlüssel, Ihr Ansprechpartner im Bereich Hausmeisterservice Gebäudereinigung Verleihservice Winterdienst
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AGB's

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Gebäudereinigung

Bei Auftragserteilung werden die nachfolgenden Angaben für alle Auftraggeber Vertragsbestandteil

§ 1 Vertragsgegenstand

1. My Schlüssel Dienstleistung, im Folgenden My Schlüssel Dienstleistungen genannt erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von My Schlüssel Dienstleistung in Textform bestätigt werden.

3. Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und in Textform anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch My Schlüssel Dienstleistung bedarf es nicht.

4. My Schlüssel Dienstleistung arbeitet als selbständiges unabhängiges Unternehmen. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers, insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter, in jeder möglichen Form zu vertreten.

5. Die Erteilung eines Einzelauftrages erfolgt nach vorheriger Absprache durch Übermittlung eines entsprechenden Auftrages durch den Auftraggeber an die Auftragnehmerin. In der Einzelbeauftragung werden die konkreten Details der Leistung festgelegt. Soweit keine in Textforme Festlegung im Einzelauftrag getroffen wurde, wird der Inhalt des Einzelauftrages durch die mündlichen Absprachen zwischen den Vertragsparteien bestimmt. Hinsichtlich derjenigen Punkte, die in dem in Textformen Einzelauftrag festgelegt sind, gehen diese Festlegungen einer etwaigen abweichenden mündlichen Absprache vor. Einer gesonderten Annahmeerklärung bezüglich des in Textformen Einzelauftrages durch die Auftragnehmerin bedarf es nicht. Die Auftragnehmerin kann jedoch in Rahmen der vorherigen Absprache einen Einzelauftrag jederzeit ablehnen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung entsteht erst mit Erbringung und gegebenenfalls Überlassung der jeweiligen Leistung.

§ 2 Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang, Auftragserteilung

1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die Firma My Schlüssel Dienstleistung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

3. Es steht der Firma My Schlüssel Dienstleistung frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.

4. Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch die Firma My Schlüssel Dienstleistung zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.

4.1. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im in Textformen Auftrag beschrieben.

4.2. Die Firma My Schlüssel Dienstleistung wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.

4.3. Ist der Firma My Schlüssel Dienstleistung die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrages tatsächlich nicht möglich, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

4.4. Die Firma My Schlüssel Dienstleistung stellt die zur Leistungserbringung nötigen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sei denn, individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

4.5. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in  Textformer Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür von der Firma My Schlüssel Dienstleistung bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.

§ 3 Pflichten, Erfüllungsgehilfen

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, My Schlüssel Dienstleistung rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.

2. My Schlüssel Dienstleistung ist verpflichtet, die Leistung entsprechend den vertraglich vereinbarten Vorgaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 termin- und fachgerecht zu erbringen.

2.1. Der Auftraggeber stellt der Firma My Schlüssel Dienstleistung die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Mittel wie Wasser, elektrische Energie, Papier- und sonstige Abfalltonnen, Seife für Seifenspender, Handtücher und Toilettenpapier, sowie die für die Unterbringung der Reinigungsmittel und -geräte erforderlichen verschließbaren Räume, Schränke o.ä. unentg. zur Verfügung.

2.2. Der Auftraggeber verschafft den Mitarbeitern der Firma My Schlüssel Dienstleistung freien Zugang zu den zu reinigenden Räumlichkeiten. Er trifft die notwendigen organisatorischen und ggf. baulichen Maßnahmen, um die Firma My Schlüssel Dienstleistung in die Lage zu versetzen, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Sicherstellung des Zugangs ihrer Mitarbeiter zum Reinigungsobjekt und das Verschließen des Reinigungsobjektes nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit.

2.3. Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Firma My Schlüssel Dienstleistung in sämtliche vorhandene, für die Auftragsausführung relevante, technische Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie jegliche mögliche Gefahrenquelle ausdrücklich zu beschreiben.

3. My Schlüssel Dienstleistung ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Sie ist berechtigt, sich der Hilfe von Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sie sichert dabei eine sach- und termingerechte Aufgabenerfüllung sowie die fachliche Qualifikation ihrer Erfüllungsgehilfen zu. Vertragspartner verbleibt jedoch auch in diesem Fall My Schlüssel Dienstleistung.

4. My Schlüssel Dienstleistung erbringt ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständige Unternehmerin.

5. Für den Fall ihrer Verhinderung wird My Schlüssel Dienstleistung den Auftraggeber hiervon unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung in Kenntnis setzen.

§ 4 Termine

1. Verbindliche Terminabsprachen sind in Textform festzuhalten beziehungsweise von My Schlüssel Dienstleistung in Textform zu bestätigen.

2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von My Schlüssel Dienstleistung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, kann der Kunde und die My Schlüssel Dienstleistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Befindet sich My Schlüssel Dienstleistung in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er My Schlüssel Dienstleistung in Textform eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Beendet der Auftraggeber vertraglich vereinbarte Aufträge über einmalige Dienstleistungen nach Vertragsschluss aber vor Leistungsbeginn, nachfolgend als Stornierung bezeichnet, so bleibt es My Schlüssel Dienstleistung vorbehalten, Stornierungskosten zur Kompensation des Erfüllungsschadens zu verlangen. Im Falle der Geltendmachung durch My Schlüssel Dienstleistung wird die Höhe der Stornierungskosten sich in Abhängigkeit der Kurzfristigkeit vor dem geplanten Leistungsbeginn bemessen. Es bleibt dem Auftraggeber nachgelassen, My Schlüssel Dienstleistung gegenüber den Nachweis zu führen, dass der tatsächlich entstandene Schaden kleiner als die Stornierungskosten ausgefallen ist.

§ 5 Vorzeitige Auflösung

1. My Schlüssel Dienstleistung ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

1.2. der Kunde fortgesetzt, trotz in Textformer Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zum Beispiel Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der My Schlüssel Dienstleistung weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der My Schlüssel Dienstleistung eine taugliche Sicherheit leistet;

1.4. über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn My Schlüssel Dienstleistung fortgesetzt, trotz in Textformer Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

§ 6 Entgelt, Preisanpassungen

1. Der Auftraggeber zahlt My Schlüssel Dienstleistung nach Erbringung der jeweiligen im Einzelauftrag definierten Leistung und ordentlicher Rechnungsstellung unter Angabe des Finanzamtes und der Steuernummer für Leistungen ein jeweils individuell auszuhandelndes Entgelt, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Mit dem Entgelt sind sämtliche Leistungen von My Schlüssel Dienstleistung aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag abgegolten. Dies gilt auch für sämtliche Ansprüche der von My Schlüssel Dienstleistung zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzten Personen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Anspruch der My Schlüssel Dienstleistung für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. My Schlüssel Dienstleistung ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

3. Sofern die Honorierung der My Schlüssel Dienstleistung nicht zusätzlich und in Textform geregelt ist, wird die erbrachte Leistung durch My Schlüssel Dienstleistung nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde, gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der anfallenden Auslagen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beauftragung abgerechnet.

4. My Schlüssel Dienstleistung ist in jedem Fall berechtigt, Vorauszahlungen und auch angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Bis zur Bezahlung der jeweiligen Vorschussrechnung oder Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber ist My Schlüssel Dienstleistung berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung einzustellen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages fortzusetzen.

5. Alle Leistungen der My Schlüssel Dienstleistung, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der My Schlüssel Dienstleistung erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

6. Leistungen, die von der Firma My Schlüssel Dienstleistung auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden, werden mit den in der Tarifregelung für das Gebäudereinigerhandwerk festgeschriebenen Aufschlägen berechnet. Vereinbarte Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

7. My Schlüssel Dienstleistung ist berechtigt, die Preise nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Erhöhung der tariflichen Entgelte der Mitarbeiter sowie bei einer Erhöhung der Materialkosten.

Die Preisanpassung muss für den Kunden zumutbar sein und ist spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten mitzuteilen.

Das Recht zur Preisanpassung gilt nicht bei Einzelaufträgen innerhalb der ersten 4 Monate nach Vertragsabschluss.

§ 7 Geheimhaltungsverpflichtung

1. My Schlüssel Dienstleistung verpflichtet sich, über alle ihr in Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen und insbesondere über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers (insbesondere Vertragsbeziehungen, Abschlüsse, Geschäfte oder besonderen Angelegenheiten des Auftraggebers) absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter, Beauftragte und sonstige Erfüllungsgehilfen My Schlüssel Dienstleistung ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

§ 7a Datenschutz

1. My Schlüssel Dienstleistung, Hintere Str. 19, 71686 Remseck erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden:

My Schlüssel Dienstleistung
vertreten durch die Geschäftsführung
Hintere Str. 19
71686 Remseck
 

§ 8 Zahlung

1. Das Entgelt ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungenen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe (8 % über dem Basiszinssatz p.A.).

Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, My Schlüssel Dienstleistung die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann My Schlüssel Dienstleistung sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiter ist My Schlüssel Dienstleistung nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich My Schlüssel Dienstleistung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der My Schlüssel Dienstleistung aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der My Schlüssel Dienstleistung in Textform anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

§ 8a Elektronische Rechnungsübermittlung

1. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden per E-Mail im PDF Format übersandt.

§ 9 Gewährleistung / Sachmängel (allgemein)

1. Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Ist der Auftraggeber Kaufmann, der den Reparaturauftrag in dieser Eigenschaft erteilt hat, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung.

2. Unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, dort gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9a Ausschluss der Gewährleistung / Sachmängel für Teppiche, Auslegware, Polstermöbel u.ä., Plexiglasreinigung, Solar- und Photovoltaikanlagen, Fensterreinigung / Plissees

1. My Schlüssel Dienstleistung bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Auslegware, fest und lose verlegten Teppichen, sowie Polstermöbeln u.ä. Dem Auftraggeber ist bekannt, welche Risiken bei einer Reinigung von Teppichen u.ä. entstehen können (z.B. Verfärbung, Verwellung, Ablösung vom Untergrund etc.).

2. My Schlüssel Dienstleistung bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Plexiglas sowie Solar- und Photovoltaikanlagen.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Plexiglas aufgrund der weichen Beschaffenheit des Materials ein leichtes Verkratzen nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Plexiglasoberfläche stellt damit keinen Mangel dar.

3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Reinigung von Solar- und Photovoltaikanlagen seitens My Schlüssel Dienstleistung keine Gewähr für die anschließende technische Funktionsfähigkeit der Anlage übernommen werden kann.

Der Auftraggeber hat insoweit selbst dafür Sorge zu tragen bzw. sich zu informieren, inwieweit nach den Vorgaben des Herstellers eine Reinigung derartiger Anlagen zulässig bzw. möglich ist.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) aufgrund der Beschaffenheit des Materials ein Verkratzen der Oberfläche nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Oberfläche stellt damit keinen Mangel dar.

Weiter kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass durch die Reinigung derartiger Anlagen deren Leistungsfähigkeit und / oder Effizienz erhalten oder gar gesteigert wird.

4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Plissees (Innen-Rollos) sehr anfällig sind für altersbedingte Brüchigkeit. Es kann daher bei der Fensterreinigung zu Beschädigungen an Stoff und Führdraht kommen. Schäden an Plissees und deren Aufhängung sind daher von der Gewährleistung bzw. Haftung ausgenommen.

5. Die vorgenannten Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten ausdrücklich nicht bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit seitens der My Schlüssel Dienstleistung oder ihrer Mitarbeiter. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Auftraggeber.

§ 10 Haftung

1. Die Firma My Schlüssel Dienstleistung haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldungsunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Firma My Schlüssel Dienstleistung ausschließlich nach den Vorschriften des Produktionshaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die FirmaMy Schlüssel Dienstleistung in demselben Umfang.

§ 11 Ordentliche Kündigung

1. Unbeschadet der Vorschrift des § 5 kann der Vertrag beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

2. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind die beiderseitigen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen.

3. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der My Schlüssel Dienstleistung. My Schlüssel Dienstleistung ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diese zuständiges Gericht geltend zu machen.

3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verleihservice

Artikel 1: Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen der Firma My Schlüssel (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.

Artikel 2: Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Allgemeinen
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. vollgetankt zurückzugeben und die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben.
4. Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Artikel 3: Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Netto-Mietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.

Artikel 4: Reservierung und Vorbestellung
1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen:
– 20 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung zwischen dem 30. und 20. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt;
– 40 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung zwischen dem 19. und 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt.

– 60 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung zwischen dem 9. und 1. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt.
Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff. 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen

Artikel 5: Mängel des Mietgegenstandes
1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt
ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.
3. Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterläßt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.
4. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
5. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.

Artikel 6: Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5/§ 6 entsprechend.
3. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderter Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich einstandpflichtig wäre.

Artikel 7: Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung
A. Maschinenvermietung

1. Es gelten die im Maschinenkatalog genannten Preise; diese verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung für höchstens 24 Stunden bzw. die Wochenpreise für die Vermietung für längstens 168 Stunden ab Übernahme durch den Mieter. Neben der Miete sind ggf. Treibstoff, Öl, Transport, Umweltschutzgebühren- soweit anfallend – und ggf. Reinigung vom Mieter zu zahlen.
2. Der Wochenendpreis (Freitag bis einschließlich Montag) bezieht sich auf die Vermietung von höchstens 72 Stunden (Sonntage werden nicht mitgerechnet).
3. Für Mietverhältnisse, die länger als vier Wochen dauern, kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden.

B. Allgemeines zu den Mietpreisen
1. Der Mietzins ist im Voraus in bar ohne Abzug zahlbar.
2. Die in dem Katalog des Vermieters genannten Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Drucklegung dieses Katalogs. Ab diesem Zeitpunkt gelten die im Katalog genannten Preise für 30 Tage; danach sind die Preisangaben im Katalog unverbindliche Richtpreise. Mit dem Erscheinen eines neuen Katalogs werden die bis dahin geltenden Preise und Angebote unwirksam.
3. Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern, wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, wie Ein. U. Ausfuhrzölle, und / oder Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Wechselkurse. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit.
4. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter
zur Sicherheit mit der Übernahme dieses Mietgegenstandes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
6. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zu zahlen.
7. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vetragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.
8. Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzinses oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.

Artikel 8: Mieterpflichten
1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,
A
den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen können der Versicherungsschutz entfallen.
B
die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen und dabei insbesondere die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
4. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern für die Nutzung von öffentlichen Flächen) und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder Dritte.
5. Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.
6. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung entfällt bei unbefugter Untervermietung/Überlassung an Dritte im Schadens-/Verlustfall die Versicherungsdeckung. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.

Artikel 9: Haftung für Bedienungspersonal
Bei der Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal des Vermieters darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden, die das Bedienungspersonal am Mietgegenstand oder an Dritteigentum verursacht.

Artikel 10: Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise das dieser ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schiftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der § 8 Ziff. 2,4,5 sinngemäß.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt sortiert und in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter Rechnung gestellt.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch zwei Werktage für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung täglich zwischen 8.00 und 18.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.
5. Die Mietgegenstände müssen sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereitstehen. Die zum Mietgegenstand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität bei dem Mieter. Falls der Mietgegenstand / die Mietgegenstände nicht transportbereit sind, hat der Mieter eine Kostenpauschale in Höhe von 150 € zu zahlen.
6. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Übernahme durch eine vom Vermieter beauftragte Spedition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Verschmutzung/Verunreinigung oder falsche Verpackung festgestellt wird, ist die Kontrolle des Vermieters oder den Drittvermieter verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
7. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im übbrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu § 12 dieser Geschäftsbedingungen.

Artikel 11: Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung im Schadens-/Verlustfall entfällt der Versicherungsschutz. Der Mieter hat für aus dieser Vertragsverletzung folgenden Schaden einzustehen.
2. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftliche durch Brief oder mittels Telefax oder mittels E-Mail Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

Artikel 12: Schaden und Verlust
1. Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl
unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.
3. Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung.
4. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).
5. Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.
6. Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.

Artikel 13: Versicherung und Haftung
1. Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes.
2. Falls der Mieter eine eigene Versicherung für den Mietgegenstand abschließen möchte, ist der Vermieter berechtigt, die versicherungsrechtliche Benennung als Begünstigter und die Vorlage des Versicherungsvertrag zu verlangen. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.
3. Der Mieter erklärt vorab, dass die Werkzeugvermietung Villmar, für den Fall, dass es eine Bauleistungsversicherung gibt, als (Mit)Versicherte Ansprüche auf dieser Bauleistungsversicherung geltend machen kann und darf. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.

Artikel 14: Besondere Pflichten bei Schadensfällen oder Pannen
Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter,
b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,
c) von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand getroffen werden. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind –soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich am Firmensitz der Werzeugvermietung Villmar vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist.

Artikel 15: Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes/Fahrzeuges (einschließlich Mietgegenstandsteilen- und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten , z.B. einem Frachtführer, überlässt. Der kann sich nicht auf eine Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes abzüglich des Restwertes.Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes/Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemieteten Fahrzeuges festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist berechtigt , den Behörden in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer zu benennen.
2. Im Mietpreis enthalten ist eine Haftpflichtversicherung – bei der Vermietung von Fahrzeugen zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr nach dem Pflichtversicherungsgesetz, mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges oder im Vermietland gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme. Im oder auf dem Fahrzeug/Mietgegenstand befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Eine erweiterte Insassenunfallversicherung besteht nicht. Versichert sind zudem nicht:
– Schäden bei Dritten, die aufgrund versicherungsrechtlichen Gründen nicht gedeckt sind, etwa bei Alkoholgenuss oder grober Fahrlässigkeit,
– die Beschädigung von oberirdischen und unterirdischen Leitungen oder Kabeln und /oder dadurch verursachte Folgeschäden. Im Umfang des Eintrittes der Haftpflichtversicherung entfällt die Haftung des Mieters.

Artikel 16: Kündigung
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt.
2. Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 7 Nr. 5 i.V.m. §§ 10,11 entsprechende Anwendung.
3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 17: Fälligkeit, Zahlung, Verzug
1. Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist (§ 7 B) erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.
2. Die Rechnungen werden auf Ersuchen des Mieters mit einer Auftrags- und/oder Projektnummer bzw. einer anderen Kennzeichnung versehen, falls der hierfür verfügbarer Platz ausreicht.
3. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum von mindestens 4 Wochen wird die Miete per 4 Wochen im Voraus an die Werkzeugvermietung Villmar bezahlt.
4. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in Höhe der vom Vermieter berechneten Kreditzinsen, mindestens aber i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kunden, die keine Kaufleute sind und mindestens i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kaufleuten zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten.
5. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins oder die sonstige offen stehende Forderung des Vermieters.

Artikel 18: Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche das zuständige Amtsgericht am Sitz des Vermieters in Ludwigsburg.. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform per Brief oder e-Mail widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB und nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

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Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

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